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   ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20   

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https://dejure.org/2020,37385
ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20 (https://dejure.org/2020,37385)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20 (https://dejure.org/2020,37385)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 25. November 2020 - 3 Ca 1890/20 (https://dejure.org/2020,37385)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2014 - 3 Sa 572/13

    Eindeutigkeit einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20
    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der zu Recht verstandenen Interessenlage entspricht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2014 - 3 Sa 572/13 -, Rn. 34, juris).

    Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.032014 - 3 Sa 572/13 -, Rn. 42, juris m. w. N).

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20
    Bei Zugang der Kündigung muss für ihn bestimmbar sein, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt ist und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 -, BAGE 145, 249-264, Rn. 14).
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20
    Da aber für eine außerordentliche Kündigung keine bestimmte Frist vorgesehen ist und die Auslauffrist, soweit sie nicht wie bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zwingend zu gewähren ist (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 -Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 -, Rn. 39, juris), beliebig gewählt werden kann, musste vorliegend der Kläger als Empfänger der Kündigungserklärung der Beklagten in der Tat rätseln, welche der in § 34 Abs. 1 TVöD geregelten Fristen gemeint sein könnte, was zur mangelnden Bestimmtheit und damit zur Wirksamkeit der Kündigungserklärung führt.
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20
    Da aber für eine außerordentliche Kündigung keine bestimmte Frist vorgesehen ist und die Auslauffrist, soweit sie nicht wie bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zwingend zu gewähren ist (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 -Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 -, Rn. 39, juris), beliebig gewählt werden kann, musste vorliegend der Kläger als Empfänger der Kündigungserklärung der Beklagten in der Tat rätseln, welche der in § 34 Abs. 1 TVöD geregelten Fristen gemeint sein könnte, was zur mangelnden Bestimmtheit und damit zur Wirksamkeit der Kündigungserklärung führt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 9 Sa 411/07

    Zum Schriftformerfordernis bei einer Eigenkündigung - Bedeutung der Bestätigung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20
    Der Wille, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Gestaltungserklärung für die Zukunft zu lösen, muss eindeutig zum Ausdruck kommen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2007 - 9 Sa 411/07 -, Rn. 27, juris).
  • LAG Köln, 27.05.2021 - 6 Sa 20/21

    Kündigung; Bestimmtheit; genesungswidriges Verhalten

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20 wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.11.2020- 3 Ca 1890/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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